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Familienhospizkarenz (FHK)

Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz
Seit 1.7.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich gesetzlichen Anspruch auf Begleitung lebensbedrohlich erkrankter Angehöriger, egal ob dieser Zustand krankheits-, unfall- oder altersbedingt ist. Pflegebedürftige Angehörige, die nicht lebensbedrohlich erkrankt sind, können nicht berücksichtigt werden. Vorgesehen ist auch die Begleitung schwerkranker Kinder.

Dauer: 3 Monate – Verlängerung auf 6 Monate möglich
(gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich),
für Kinder: 5 Monate – Verlängerung auf 9 Monate möglich
(Kind: keine Altersgrenze, aber gemeinsamer Haushalt notwendig).

Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
Änderung der Arbeitszeit
Herabsetzung der Arbeitszeit (z.B. auch 20, 30 Wochenstunden)
Karenzierung gegen Entfall des Gehaltes

Wer kann Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen?
Ehegatten, Eltern, Groß-, Adoptiv- u. Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- u. Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, eingetragene Partnerschaften.

Was ist zu tun?
Den Arbeitgeber schriftlich mit entsprechender Begründung informieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können 5 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe die Karenz antreten. Wenn der/die Betreute stirbt, oder wenn sich deren Zustand bessert, ist die Rückkehr innerhalb von zwei Wochen vorgesehen. Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht vom Tag der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach dem Ende der veränderten Arbeitszeit bzw. Karenz.
Arbeitslose melden die FHK der zuständigen AMS-Geschäftsstelle. Sie erhalten kein Taggeld, es entfällt aber die Verpflichtung zur Arbeitssuche.

Finanzielle Absicherung:
Während der FHK sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kranken- und pensionsversichert.
Bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) sind KarenznehmerInnen kranken- und pensionsversichert. Arbeitslose, die wegen der Familienhospizkarenz nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sind ebenfalls kranken- und pensionsversichert.

Seit 1.1.2014 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Familienhospizkarenz auch Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Ansuchen sind an das Sozialministeriumsservice zu richten. Erfolgt die Antragstellung innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der FHK oder Pflegekarenz, gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn. Wird der Antrag danach gestellt, gebührt es erst ab dem Tag der Antragstellung.

Mit dem Antrag auf Familienhospizkarenz kann gleichzeitig um das Pflegekarenzgeld und um eine zusätzliche monatliche Leistung aus dem Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds angesucht werden.
Formular und nähere Informationen finden Sie unter:
https://www.sozialministeriumservice.at/Downloads/pflege_pflegekarenzgeld_familienhospizkarenz_antrag_bundeswe.doc

Bis zu welcher Einkommenshöhe sind Zuschüsse möglich? Berechnung unter: https://services.bka.gv.at/familienhospizrechner/index.html

Praktische Tipps bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz (FHK):

  • Persönliche Entscheidung treffen:
    Herabsetzung/Änderung der Dienstzeit, Karenz gegen Entfall der Bezüge, auch andere Angehörige gleichzeitig?
  • Gespräch mit dem Dienstgeber und
  • schriftliche Mitteilung (formlos) mit Bekanntgabe der gewünschten Änderung der Arbeitszeit, Beginn u. voraussichtlicher Dauer (empfohlen 3 Monate, bei Kindern 5 Monate).
  • Eventuell Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, schriftlichen Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis (wenn es der Dienstgeber verlangt, z. B. in Großbetrieben).
  • 5 Arbeitstage nach Bekanntgabe kann die FHK angetreten werden.
  • Nach Ablauf der vereinbarten Zeit kann um Verlängerung angesucht werden – dem Dienstgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Verlängerung schriftlich bekannt geben.
  • Endet die Begleitung vor Ablauf der vereinbarten Frist, muss der Dienstgeber sofort informiert werden. Er kann die Rückkehr der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur vorherigen Arbeitszeit innerhalb von 14 Tagen verlangen. Dieses Recht steht auch den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu.

Informationen für den Dienstgeber:
Wenn eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge gewählt wurde oder wenn durch die Herabsetzung der Arbeitszeit das Einkommen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt (2023: € 1.120,26 für Alleinstehende, für Personen die mit Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben:  € 1.751,56), hat der Dienstgeber die Inanspruchnahme der FHK der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu melden.

Erreicht das Entgelt nach der Arbeitszeitverkürzung zumindest die Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes ist keine Meldung erforderlich. Der Dienstgeber hat keine Kosten zu tragen!

Unterstützung für pflegende Angehörige:
Jede Person, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, kann bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen um finanzielle Unterstützung beim Sozialministeriumservice ansuchen.
https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/Pflegende_Angehoerige/Unterstuetzung_fuer_pflegende_Angehoerige.de.html 

Pflegekarenz

Ab 1.1.2014 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflegekarenz/Pflegekarenzteilzeit in Anspruch nehmen. Die Betreuung naher Angehöriger soll dadurch, vor allem bei einem plötzlich auftretenden Bedarf, erleichtert werden.

Voraussetzung ist die Zustimmung des Dienstgebers und Pflegestufe 3 des Angehörigen. Bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen Pflegestufe 1. Pflegekarenz kann vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat. Diese Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Bei Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 10 Stunden fallen.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz/-teilzeit für die zu pflegende Person nur einmal für die Dauer von 1 Monat bis 3 Monaten vereinbart werden. Ein weiteres Mal nur bei einer Erhöhung des Pflegegeldes um mindestens eine Stufe.

Für die Dauer der Pflegekarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Die Höhe ist einkommensabhängig. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.

Anträge sollen schon vor Antritt der Pflegekarenz/-teilzeit gestellt werden, sobald die Zustimmung des Dienstgebers vorliegt. Langt der Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz/-teilzeit ein, gebührt das Pflegekarenzgeld von Beginn an, andernfalls erst ab dem Tag des Einlangens des Antrages.

https://www.sozialministeriumservice.at/Downloads/pflege_pflegekarenzgeld_pflegekarenz_antrag_bundesweit.pdf 

Unterschiede Familienhospizkarenz – Pflegekarenz:

Familienhospizkarenz Pflegekarenz
Anspruchsberechtigt Derselbe Personenkreis Derselbe Personenkreis
Begründung DASEIN Pflege/Betreuung
Aufenthalt des/der Kranken Privathaushalt/Pflegeheim, Krankenhaus, Palliativstation etc. Privathaushalt, Pflege überwiegend durch KarenznehmerIn
Voraussetzungen Lebensbedrohlicher Zustand;
bei Kindern schwere Erkrankung
Rechtsanspruch
Mind. Pflegestufe 3;
bei Kindern oder Demenz Stufe 1
Zustimmung Dienstgeber
Dauer 3 Monate – Verlängerung auf 6 Monate;
bei Kindern 5 Monate – Verlängerung auf 9 Monate
1 bis 3 Monate; bei Erhöhung der Pflegestufe noch einmal, maximal
12 Monate
Absicherungen,
Rechtsanspruch auf
Kranken- u. Pensionsversicherung;
Zeiten für Abfertigung, Pflegekarenzgeld, Zuschüsse Familienhospizkarenz-Ausgleichsfonds
Kranken- und Pensionsversicherung;
Zeiten für Abfertigung,
Pflegekarenzgeld
Keine Zuschüsse  ———  Zu 24-Stunden-Betreuung

 

Stand: 7. März 2023

Beratung und Information:

Mag. Paula Glaser, MA
Telefon: 0676 4420661

Informationsblatt Familienhospiz- und Pflegekarenz