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Begriffsverwirrung bei der „Sterbehilfe“

In der Diskussion über die „Beihilfe zum Suizid“ fällt auch immer wieder der Begriff „Sterbehilfe“. Dabei werden medizinische Handlungsformen am Lebensende begrifflich oft falsch zugeordnet. Hier eine Begriffserklärung.


Dr. Johann Platzer, Moraltheologe an der Karl-Franzens-Universität Graz,
Lektor für Medizinische Ethik an der Medizinischen Universität Graz.

Mitunter bezeichnen sogar medizinische Fachleute z.B. das Abstellen eines Beatmungsgerätes in der letzten Lebensphase aufgrund medizinischer Aussichtslosigkeit oder eines Behandlungsverzichts des Patienten fälschlicherweise oft als „aktive Sterbehilfe“. Dabei handelt es sich hier eindeutig um eine ethisch und rechtlich erlaubte bzw. gebotene Form des „Sterben Zulassens“.

Deshalb plädiert die österreichische Bioethikkommission schon seit langem, die bisher gebräuchlichen Begriffe von „Sterbehilfe“ aufzugeben und stattdessen von „Sterbebegleitung“, „Sterben zulassen“ und „Therapie am Lebensende“ zu sprechen.

  • Unter dem Überbegriff Sterbebegleitung werden Maßnahmen der Pflege und Betreuung von Menschen verstanden, bei denen der Sterbeprozess bereits begonnen hat. Dazu gehören nicht nur körperliche Pflege und das Mindern von Übelkeit, Angst und Atemnot, sondern auch menschliche Zuwendung und Beistand für den Sterbenden und seine Angehörigen.
  • Statt „passiver Sterbehilfe“ sollte man zukünftig von „Sterben zulassen“ Solche Handlungen beziehen sich auf Situationen, in denen lebenserhaltende Maßnahmen nicht eingeleitet, nicht fortgeführt oder abgebrochen werden.
  • Von „indirekter Sterbehilfe“ spricht man z.B. dann, wenn schmerzstillende Medikamente eingesetzt werden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer eventuell verringern können. Dieser Terminus sollte durch den Begriff „Therapie am Lebensende“ ersetzt werden. Hier handelt es sich in der Regel um Therapiezieländerungen von „Heilung“ auf „palliative Behandlung“.

Sowohl „Sterben zulassen“ (vormals „passive Sterbehilfe“) als auch die „Therapie am Lebensende“ (vormals „indirekte“ Sterbehilfe) waren und sind in Österreich rechtlich und ethisch erlaubt bzw. sogar geboten – vorausgesetzt, eine medizinische Behandlung ist nicht mehr erfolgsversprechend oder diese wird vom Patienten abgelehnt.

Davon soll wiederum „Tötung auf Verlangen“ (aktive Sterbehilfe) sowie „Beihilfe zum Suizid“ grundsätzlich unterschieden werden:

  • „Tötung auf Verlangen“ (aktive Sterbehilfe) bezeichnet die gezielte Tötung eines Menschen auf dessen eindringliches und ernstliches Verlangen hin. Diese Form ist z.B. in den Benelux-Staaten unter bestimmten Umständen straffrei. In Österreich wird dies auch zukünftig gesetzlich verboten sein!
  • Bei der „Beihilfe zum Suizid“ nimmt demgegenüber eine sterbewillige Person selbstständig (!) ein Präparat zur Selbsttötung ein, das ihr zuvor von einer anderen Person zur Verfügung gestellt wurde. Die „Beihilfe zum Suizid“ wird in Österreich ab 1.1.2022 unter bestimmten Voraussetzungen straffrei sein.

Diese unterschiedlichen Handlungsformen am Lebensende gilt es stets exakt voneinander zu unterscheiden. Die neuen Begriffe können dabei helfen, Verwirrungen und Verunsicherungen zu vermeiden.