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Familienhospiz- und Pflegekarenz

Familienhospizkarenz

Schwere Erkrankungen von Angehörigen bringen für Berufstätige – besonders für Frauen – oft viele Schwierigkeiten mit sich. Was tun, um mehr Zeit mit seinem schwerkranken Kind oder lebensbedrohlich erkrankten Angehörigen verbringen zu können? Was tun, wenn ein/e Angehörige/r bei einem Unfall lebensgefährlich verletzt wurde?

Noch immer wissen viel zu wenig Betroffene Bescheid, dass unselbständig Beschäftigte seit 2002 einen Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz (FHK) haben. Voraussetzung dafür ist nicht ein Pflegebedarf, sondern das Dasein für schwerstkranke Angehörige oder schwerkranke Kinder. Deshalb kann die FHK auch für Angehörige in Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. beantragt werden; ein gemeinsamer Haushalt ist nur bei Kindern notwendig.
Seit 1.1.2014 haben ArbeitnehmerInnen in FHK auch Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Die Höhe ist einkommensabhängig und orientiert sich am Arbeitslosengeld. Ansuchen sind an das Sozialministeriumsservice zu richten. Ansuchen sind an das Sozialministerium zu richten.
Bei Inanspruchnahme der FHK kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Pflegekarenzgeld um einen Zuschuss aus dem FHK-Ausgleichsfonds angesucht werden.
https://www.sozialministeriumservice.at/Downloads/pflege_pflegekarenzgeld_familienhospizkarenz_antrag_bundeswe.doc

  • Wer kann FHK in Anspruch nehmen?
    EhegattInnen, Eltern, Großeltern, Adoptiv- u. Pflegeeltern,
    Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- u. Pflegekinder,
    LebensgefährtInnen u. deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, -eltern, eingetragene Partnerschaften.
  • Welche Möglichkeiten gibt es?
    Änderung der Arbeitszeit
    Herabsetzung der Arbeitszeit
    Gänzliche Karenzierung gegen Entfall des Lohnes.
  • Mögliche Dauer der FHK:
    3 Monate, Verlängerung auf 6 Monate möglich;
    Für Kinder 5 Monate, Verlängerung auf 9 Monate möglich.
  • Was ist zu tun?
    Dem Arbeitgeber schriftlich Art, Zeitpunkt u. Dauer bekannt geben;
    Arbeitslose melden die FHK dem AMS;
    Stirbt der/die Betreute oder bessert sich sein/ihr Zustand:
    Innerhalb von 2 Wochen ist die Rückkehr in den Betrieb vorgesehen.
  • Welche Unterstützungen gibt es?
    Karenzierte Beschäftigte sind kranken- u. pensionsversichert;
    Arbeitslose werden nicht zugewiesen – sind ebenfalls kranken- u. pensionsversichert;
    Pflegekarenzgeld: kann gleichzeitig mit dem Antrag auf FHK beantragt werden.
    Zuschüsse aus dem FHK-Härteausgleichsfonds, wenn das monatliche Haushaltseinkommen unter eine bestimmte Grenze sinkt.

Pflegekarenz

Ab 1. 1. 2014 können ArbeitnehmerInnen Pflegekarenz/-teilzeit in Anspruch nehmen. Dadurch soll die Betreuung naher Angehöriger, vor allem bei plötzlich auftretendem Bedarf, erleichtert werden.
Voraussetzung ist die Zustimmung des Dienstgebers und Pflegestufe 3 des/der Angehörigen. Bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen Pflegestufe 1. Pflegekarenz kann vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Bei Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 10 Stunden fallen.
Pflegekarenz/-teilzeit kann nur einmal für die Dauer von 1 – 3 Monaten vereinbart werden. Ein weiteres Mal nur bei einer Erhöhung des Pflegegeldes. Es können maximal 12 Monate gewährt werden.
Stimmt der Dienstgeber der Pflegekarenz nicht zu, kann trotzdem 2 Wochen (und danach noch einmal 2 Wochen) Pflegekarenz genommen werden – in Betrieben mit mehr als 5 ArbeitnehmerInnen.
Für die Dauer der Pflegekarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Die Höhe ist dieselbe wie bei der FHK. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.
https://www.sozialministeriumservice.at/Downloads/pflege_pflegekarenzgeld_pflegekarenz_antrag_bundesweit.pdf

(Paula Glaser)